Ab Januar 2018 kommt die Kassennachschau! Was Salonbetreiber jetzt beachten müssen

Achtung Änderung im Gesetz - Die Kassennachschau kommt

Was ist die Kassennachschau genau und was ändert sich ab 2018 für Betreiber von Salons oder Studios?

Ab dem 01. Januar 2018 tritt ein neues Gesetz in Kraft. Der sogenannte Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wird vom Finanzamt eingeführt. Teil dieses Gesetzes ist die sogenannte Kassennachschau.



Eingeführt für die Beauty-Branche

Die Kassennachschau wird speziell für das Dienstleistungsgewerbe und damit auch für die darunter fallende Beauty-Branche eingeführt. Innerhalb dieser Branche werden nach wie vor hohe Summen an Bargeld ausgetauscht. Systeme für digitale Zahlung gelten zugleich als  nicht  sehr ausgereift und zu wenig verbreitet. Aus Sicht des Finanzamtes bergen  diese Unternehmen daher ein  besonderes Risiko für nicht versteuerte Löhne (Schwarzarbeit), nicht versteuerte Einkünfte des Inhabers und manipulierbare Kassen. 

Anders als die Betriebsprüfung…

…kann die Kassennachschau des Finanzamts jederzeit und unangekündigt im laufenden Betrieb durchgeführt werden. Die Kassennachschau dient dazu, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen zu überprüfen und sicherzustellen. Der Unternehmer hat bei der Kassennachschau die Pflicht, dem Prüfer Zugriff auf Kassenaufzeichnungen und Bücher zu gewähren. Der Finanzbeamte muss sich für den Zugriff auf diese Daten laut Gesetz ausweisen, für Testkäufe und Mitarbeitergespräche gilt diese Ausweispflicht wiederum nicht. 



Das wird geprüft

Seit 2016 besteht bereits die Pflicht, einen täglichen Kassensturz inklusive Z-Bon auszustellen, um die Kassenbestände an jedem einzelnen Tag im Jahr nachvollziehen zu können. Bei der Kassennachschau prüft ein Mitarbeiter des Finanzamts vor Ort, ob der tägliche Kassensturz ordnungsgemäß durchgeführt wird und ob Einkünfte sowie Ausgaben korrekt abgerechnet werden. Außerdem darf die Kassensoftware keineswegs manipulierbar sein. Excel-Listen oder Access-Dateien gelten nicht als sicher. Die nötigen Daten müssen dem Prüfer nach den Voraussetzungen von §146a nach Abgabenordnung zur Verfügung gestellt werden, ansonsten drohen Verzögerungsgelder, die bis zu 25.000€ Strafe mit sich ziehen. Das Verzögerungsgeld lässt sich durch eine digitale Schnittstelle, wie zum Beispiel die GDPdU[1]-Prüfdatei oder die GoBD[2]-Prüfdatei vermeiden. Kassensoftwareanbieter wie Gampics Consult informieren zu steuerrechtlichen Themen sowie der Konformität von Kassensystemen gegenüber dem Finanzamt.  

 

[1] GDPdU = Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen

[2] GoBD = Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

 

Roter Stempel - Achtung Änderung © Zerbor – fotolia.com

Ausnahmen

Es gibt keine Möglichkeit, sich der Kassennachschau gänzlich zu entziehen. Die Strafe für Verzögerungen durch eine nicht vorhandene digitale Schnittstelle fällt jedoch für Registrierkassen weg, da diese manuell-analog und nicht digital geführt werden. Aber auch bei Registrierkassen ist es sehr wichtig, den Tagesabschluss strukturiert und geordnet am Ende des Tages durchzuführen. Es besteht keine Aufrüstpflicht für Unternehmer in den folgenden Branchen, der sogenannte Kreis der Berechtigten für offene Ladenkassen: Lebensmittel-Einzelhandel, Bäcker, Metzgerbetriebe, Flohmärkte, Blumenläden, Restaurants und Gaststätten, Cafés, Imbissbuden, Kioske, Tabakwarenläden und andere Betriebe des Einzelhandels. 

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie beim Finanzamt, bei Ihrem Steuerberater oder direkt hier bei uns! 


Kommentar schreiben

Kommentare: 0