Unsere Tipps für Ihren Salonbetrieb, während der COVID-19 Krise
#ZeigDeinenAnsatz – Mutige Kundinnen und Kunden verzichten auf den Selbstversuch sich die Haare zu färben und lassen sich, bis die COVID-19 Krise überstanden ist und Ihr Salon dann wieder geöffnet hat, einen Ansatz wachsen.
Falls Sie es nicht längst schon vor hatten, können Sie Ihren mutigen Kundinnen und Kunden frühzeitig informieren wann es bei Ihnen weitergeht und sie über die Möglichkeit auf eine Terminbuchung hinweisen, zum Beispiel mit Hilfe eines Online-Terminbuchs. Oder einige von Ihnen nutzen den momentanen Stillstand sicherlich schon, um den Gutscheinverkauf oder den Verkauf von Artikeln per Versand anzukurbeln.
Ein relativ einfacher Weg mit Ihren Kundinnen und Kunden in Kontakt zu treten ist der Versand von E-Mails. Dabei sind allerdings ein paar Regeln zu beachten.
Hier finden Sie Informationen darüber, was es beim E-Mail-Marketing zu berücksichtigen gibt. Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf dieser Webseite allgemeiner Art sind und keine Rechtsberatung darstellen.
Grundsätzlich gilt, dass Newsletter nur mit Einwilligung des jeweiligen Empfängers verschickt werden dürfen! Hier auch der offizielle Gesetzestext des Bundesamts der Justiz und für Verbraucherschutz. Zum Gesetz § 7 UWG
Wenn Sie vorhaben neue E-Mail-Adressen zu generieren, beispielsweise über diverse Onlinekanäle, müssen Sie die Eintragung in Ihren Newsletter nach einem bestimmten Schema vollziehen. Die DSGVO schreibt die sogenannte Double-Opt-In Methode vor.
Was dieser Begriff bedeutet, haben wir Ihnen hier kurz erklärt:
Wählen Sie daher am besten zur Eintragung im Newsletter ein Newsletter-Programm, denn diese Software bieten diese Möglichkeit in aller Regel mit an.
Hier noch ein paar Tipps, wenn Sie einen E-Mail-Newsletter verschicken.
Bilder und Texte
Wenn Sie Bilder verwenden, klären Sie bitte vorher ab, ob Sie dies dürfen.
Denn manche Bilder und Grafiken sind in der Nutzung eingeschränkt. Oder es sind Mitarbeiter darauf zu sehen, die keine Einwilligung zur Nutzung von werblichen Zwecken gegeben haben. Zudem müssen Sie entsprechende Quellenangaben nennen.
Die Nutzungsbeschränkung kann auch gelten, wenn Sie Texte von einem externen Dienstleister erstellen ließen.
Produktwerbung
Wenn Sie ein Produkt inklusive Preisangaben bewerben, müssen alle notwendigen Informationen dazu mit aufgelistet sein.
Dies beinhaltet Preis, MwSt. und den Hinweis auf Versandkosten. So könnte Ihr Angebot entsprechend aussehen (Beispiel):
Shampoo sensitiv, 250 ml
23,00 € inkl. 19 % Mwst.
zzgl. 3,50 € Versand
Impressum
Jede geschäftliche E-Mail benötigt ein vollständiges Impressum.
Es reicht nicht aus, auf das Impressum Ihrer Website zu verweisen.
Dies betrifft nicht die E-Mail oder die SMS, die aus dem Online-Terminbuch generiert wurde, diese dient lediglich zur Terminerinnerung.
"E-Mail-Adressen im Verteiler verstecken"
E-Mail-Adressen unterliegen dem Datenschutz. Daher müssen Sie beim E-Mail-Versand Ihres Newsletters unbedingt den Verteiler ausblenden, damit keiner der Empfänger die anderen Adressaten sieht. Falls Sie kein spezielles Newsletter-Programm verwenden (in dem die Adressaten für den Empfänger nicht ersichtlich sind), können Sie die E-Mail-Adressen "verstecken", indem Sie die E-Mail an sich selbst schicken und den Verteiler mit den E-Mail-Adressen Ihrer Kundinnen und Kunden im sogenannten BCC-Feld eintragen.
(BCC ist eine Abkürzung für das englische Bezeichnung "Blind Carbon Copy" und heißt übersetzt Blindkopie)
Grundsätzlich gilt, dass ein Newsletter nur mit Einwilligung des jeweiligen Empfängers verschickt werden darf! Bei Ihren Bestandskundinnen oder Ihren Bestandskunden gibt es eine Ausnahme, falls Ihnen keine Einwilligung vorliegt.
Das Gesetz (Gesetz § 7 UWG) besagt, dass es erlaubt ist, Bestandskunden ohne Einwilligung per E-Mail zu kontaktieren, wenn alle der folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie haben die E-Mail-Adresse von Ihrer Kundin oder Ihrem Kunden im Rahmen einer Dienstleistung oder einem Verkauf in Ihrem Salon erhalten.
- Die E-Mail-Adressen werden ausschließlich zur Information oder Werbung für eigene Dienstleistungen oder von Ihnen gehandelte Produkte verwendet. Sie dürften auch für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen in Ihrem Tätigkeitsfeld werben.
- Ihre Kundin oder Ihr Kunde hat Ihnen nicht mitgeteilt, dass er keine Werbung von Ihnen erhalten möchte (unabhängig ob seine Mitteilung über E-Mail, Post, Telefon oder persönlich kam).
- Die versendete E-Mail enthält einen klar erkennbaren Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeiten. Für den Widerspruch dürfen keine anderen Kosten als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Wenn Sie Ihre Kundinnen und Kunden nun per E-Mail kontaktieren, beschreiben Sie bitte unbedingt, was die Kundin oder der Kunde tun kann, um sich aus dem Verteiler auszutragen.
Zusätzlich ist zu beachten, dass es bei der Erlaubnis zur Nutzung der E-Mail-Adressen eine zeitliche Beschränkung geben kann. Je nach Gerichtsurteil werden zwischen ein und vier Jahre genannt. Um sicher zu gehen bedeutet es für Sie, dass der letzte geschäftliche Kontakt (Dienstleistung oder Verkauf) mit der Kundin oder dem Kunden nicht länger als ein Jahr zurückliegen sollte.
Finden Sie alle relevante Informationen rund um das Coronavirus auf der Website des Bundesministerium für Gesundheit unter www.zusammengegencorona.de
Falls Sie noch Fragen haben sollten, stehen wir Ihnen selbstverständlich auch persönlich zur Verfügung.
Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular oder rufen Sie uns über unsere Hotline an.